Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgeberschutzgesetz (HnSchG)

Was regelt das HinSchG?
Ziel des Gesetzes ist es, natürliche Personen (hinweisgebende Personen) vor negativen Konsequenzen zu schützen. Dieser Schutz bezieht sich auf die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße bei ihrem Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden darüber hinaus Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.

Welche Meldestellen gibt es?
Eine hinweisgebende Person hat für ihre Meldung die Wahl zwischen einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und die hinweisgebende Person keine Repressalien fürchtet, sollte sie eine Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person freigestellt, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Meldungen sind schriftlich (per Brief oder per E-Mail) oder persönlich abzugeben. Nach Absprache können im weiteren Verfahren persönliche Vorsprachen bzw. Rücksprachen erfolgen. Anonyme Meldungen sind möglich.

Briefe an:
JAUDT Dosiertechnik Maschinenfabrik GmbH, Interne Meldestelle,
Raiffeisenstraße 3-5, 86167 Augsburg

E-Mails richten Sie bitte an das Funktionspostfach HWGSG@jaudt.de

Telefon: 0821 79605-31

Persönlich:
JAUDT Dosiertechnik Maschinenfabrik GmbH, Interne Meldestelle,
Frau Gutmann, Raiffeisenstraße 3-5, 86167 Augsburg

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt. Bei einer Zustellung an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen gilt die Meldung am nächsten folgenden Werktag als eingegangen.
Die interne Meldestelle prüft ihre Zuständigkeit, das Vorliegen der Meldevoraussetzungen sowie die Stichhaltigkeit der Meldung. Falls erforderlich, ersucht sie die hinweisgebende Person um weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt. Die hinweisgebende Person ist nicht verpflichtet, der Meldestelle weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt zur Verfügung zu stellen. Die Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen.
Die interne Meldestelle informiert die hinweisgebende Person zeitnah – spätestens nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eingangsbestätigung bzw. bei unterbliebener Eingangsbestätigung innerhalb von maximal drei Monaten und sieben Tagen nach Eingang der Meldung – über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Das Vertraulichkeitsgebot sowie datenschutzrechtliche Vorschriften sind hierbei zu beachten. Auch in den Fällen, in denen einer Meldung nicht weiter nachgegangen und das Verfahren ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wird, ist eine Rückmeldung vorgesehen.